Satzung

SATZUNG DES VEREINS „VERBAND DER KURDISCHEN ARBEITGEBER IN EUROPA e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Association of Kurdish Employers in Europe“, Kurdisch den Namen „Yekitiya Kardaren Kurd Li Ewropa“ und auf Deutsch den Namen „Verband der kurdischen Ar-beitgeber in Europa “.
Der Verein wird beim zuständigen Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet: „AKEE“
Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein vertritt die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen kurdischer Unternehmen.
Der Verein setzt sich insbesondere dafür ein, dass vorwiegend die von Kurden bewohnten Gebie-te wirtschaftlich aufgebaut werden und die Investitionsmöglichkeiten in diesen Gebieten, aber auch in anderen Wirtschaftsregionen, verbessert werden. Um diese Ziele zu erreichen, strebt der Verein Kooperationen mit anderen Unternehmerverbänden, Wirtschaftsorganisationen und Insti-tutionen in allen Wirtschaftsregionen der Welt an, um die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der kurdischen Unternehmen in diesen Organisationen zu vertreten.
Insbesondere beobachtet der Verein die wirtschaftliche Entwicklung in der Türkei, in Europa und in anderen Wirtschaftsregionen der Welt und informiert seine Mitglieder durch Herausgabe von Informationsblättern über die aktuelle ökonomische Lage in den betreffenden Ländern.
Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele und schließt solche ausdrücklich aus.
Der Verein setzt sich für die Einhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und des Völkerrechts ein.
Der Verein kann Stipendien an hilfsbedürftige Studenten vergeben. Art und Umfang sollen im Rahmen einer Stipendienkommission in Absprache mit dem Vorstand geregelt werden.
§ 3 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter anderem durch folgende Einnah-men aufgebracht:
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
Spenden und Schenkungen
Seminargebühren
Einnahmen aus Veröffentlichungen
Sponsoring-Einnahmen

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können Unternehmer, die in den jeweiligen Ländern über ein Gewerbe verfügen, Frei-berufler und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennen. Bei Unternehmen mit mehreren Partnern haben die jeweiigen Vertre-ter des Unternehmens ein Stimmrecht.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitglieder müssen sich der im § 2 erwähnten Vereinszwecke bekennen und sich für deren Erfüllung bemühen.
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand erst dann, wenn die Aufnahmegebühr und der Jahresmitgliedsbeitrag eingezahlt sind.
Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Sie wird vom Vorstand einstimmig vergeben. Sie sind von der Pflicht, Aufnahmegebühr zu entrichten sowie von der Beitragspflicht befreit.
Die Ehrenmitglieder haben bei der Vollversammlung kein Stimmrecht.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Bei Aufnahme in die Mitgliedschaft wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 1.000,00 € erhoben.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 150 EUR. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann von der Mitgliederversammlung jährlich neu festgesetzt werden.
Die Mitgliedsbeiträge sind ausschließlich gemäß § 5 der Satzung geregelt und zu erheben. Etwa-ige frühere Regelungen und Beitragsordnungen sollen keine Wirkung haben.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, Austritt oder Gewerbeabmel-dung sowie bei juristischen Personen durch Austritt.
Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen, wobei die aus der bisherigen Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Pflichten während der Kündigungsfrist erhalten bleiben. Die Mitgliedschaft endet erst zum Austrittsdatum.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb von acht Wochen mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand geraten ist oder wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat.
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied mit einem eingeschriebenen Brief über den Ausschluss, mit Begründung, zu informieren und aufzufordern, sein Verhalten zu verbessern. Wenn innerhalb von acht Wochen keine Verbesserung oder keine schriftliche Stellungnahme erfolgt, wird mit einem zweiten eingeschriebenen Brief sein Ausschluss ihm bekannt gegeben.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind folgende:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
c. Aufsichtsrat
d. Beratungsausschuss
e. Schiedsgericht

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
b. Wahl und Abberufung des Vorstandes;
c. Wahl und Abberufung des Aufsichtsrates;
d. Wahl und Berufung des Beratungsausschusses;
e. Auflösung des Vereins;
f. Entgegennahme und Entlastung des Arbeits- und Wirtschafts-Jahresberichtes des Vorstandes;
g. Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr;
h. Neufestsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Vorstand bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag beim Vorstand aufstellen.
Soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die sich zusammensetzt aus:
einen Vorsitzenden
zwei Protokollführer
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Der Versammlungsleiter wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Versammlungsleitung bestimmt das Wahlverfahren. Der Wahlgang und die Art der Abstimmung werden jedoch von der Mitgliederversammlung bestimmt, wenn 1/3 der einfachen Mehrheit Mitglieder einen anderen Wahlgang und eine andere Abstimmungsart als die vom Versammlungsleiter Vorgeschlagenen wünschen und dies schriftlich beim Versammlungsleiter beantragen.
Die Protokolle werden von der Versammlungsleitung geführt und unterschrieben.

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 11 Vorstandsmitgliedern:
dem Vorsitzenden
den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenprüfer
den weiteren 7 Beisitzern.
Im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand vertritt den Verein nach Außen geschäftsführend und rechtlich.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils ein Jahr, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Neuwahl dessen ist möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheidet, wird es durch ein Ersatzmitglied ersetzt. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Ersatzmitglieder, deren Rangfolge bei dem Ersatz eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds durch die Anzahl der jeweils für das einzelne Ersatzmitglied abgegebenen Stimmen bestimmt wird.
Alle Verwaltungsaufgaben, die nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, hat der Vorstand zu erledigen. Insbesondere;
a. Die Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung;
b. Erstellung des Jahresberichtes;
c. Die Vorbereitung und Einberufung jeder Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung und ihre eventuelle Ergänzung;
d. Die Prüfung der Rechtswirksamkeit aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ausführung dieser Beschlüsse;
e. Die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
f. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
g. Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten, sowie deren Beaufsichtigung.
Der Vorstand kann für die Geschäftsführung mit 2/3 Mehrheit einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist ein Angestellter des Vereins. Der Geschäftsführer darf dem Verein nicht angehören. Er kann, wenn erforderlich, an Vorstands-, und Fachausschusssitzungen teilnehmen.
Jedes Mitglied des Vorstandes, außer dem Vorstandsvorsitzenden, kann einen Fachausschuss bilden und leiten. Sie können dabei frei einen Helfer unter den Mitgliedern wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat als solcher oder aber einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen die Aktivitäten des Vorstandes und der Finanzen des Vereins kontrollieren. Ihm obliegt auch die Kassenprüfung im Verein. Der Vorstand ist verpflichtet, alle Urkunden, Bücher und andere Art von Informationenträger über die Aktivitäten und Finanzen des Vereins dem Aufsichtsrat oder aber auf Verlangen einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrates offen zu legen. Hierüber erstattet der Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung Bericht.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Aufsichtsrat bestellt ist. Eine, auch mehrfache, Wiederwahl ist möglich.
Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheidet, wird es ersetzt durch ein Ersatzmitglied. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Ersatzmitglieder, deren Rangfolge beim Ersatz eines ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds durch die Anzahl der jeweils für das einzelne Ersatzmitglied abgegebenen Stimmen bestimmt wird.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Aufsichtsrat versammelt sich regelmäßig alle drei Monate, bei Bedarf auch öfter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von allen Teilnehmern zu unterzeichnen.
Alle Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht, an den Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen. Der Aufsichtsrat ist über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben in Vorstandssitzungen Rede- aber kein Stimmrecht.
Aufgaben des Aufsichtsrats
1. Kontroliert Arbeiten des Vorstandes
2. Untersucht die Wirtschaftsberichte und legt der Mitgliederversamlung diesbezüglich einen Bericht vor.

§ 11 Der Beratungsausschuss
Der Beratungsausschuss ist der höchste Beratungsorgan des Vereins. Er analysiert wirtschaftliche Erfolgstendenzen der Tätigkeiten von den Mitgliedern des Vereins und schlägt unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner Recherchen neue erfolgsversprechenden Lösungswege vor. Er untersucht die neuen Strategien des Vereins, die zur Erreichung der Vereinsziele vom Vorstand vorbereitet sind, auf ihre Durchsetzbarkeit hin und spricht Empfehlungen aus.
Mitglieder des Beratungsausschusses werden vom Vorstand für 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Beratungsausschuss bestellt ist. Eine, auch mehrfache, Wiederwahl ist möglich.
Der Beratungsausschuss besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Für den Fall, dass ein Mitglied des Beratungsausschusses vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheidet, wird es ersetzt durch ein Ersatzmitglied. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Ersatzmitglieder, deren Rangfolge beim Ersatz eines ausgeschiedenen Beratungsausschusssmitglieds durch die Anzahl der jeweils für das einzelne Ersatzmitglied abgegebenen Stimmen bestimmt wird.
Der Beratungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Die Sitzungen des Beratungsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Beratungsausschuss versammelt sich jählich mindestens zwei Mal, bei Bedarf auch öfter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von allen Teilnehmern zu unterzeichnen. Die Beschlüsse des Beratungsausschusses sind Empfehlungen. Sie binden den Vorstand nicht.
Der Beratungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Fachleute, die aus den Kreisen der Industrie, Handel, Landwirtschaft, Wissenschaft etc. stammen, einladen, um sich über spezifischen Fragen beraten zu lassen. Diese Fachleute wirken bei der Beschlussfassung nicht mit.

§ 12 Schiedsgericht
Als ständige Einrichtung des Vereins wird ein institutionelles Schiedsgericht gebildet. Es ist dazu berufen, über alle Streitigkeiten zwischen dem AKEE und seinen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden.
Streitigkeiten unter den Vereinsmitgliedern, soweit diese vermögensrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, können aufgrund einer gesonderten Schiedsvereinbarung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges dem Schiedsgericht vorgelegt werden. Dasselbe gilt unter den Voraussetzungen des §1030 Abs. 1 S. 2 ZPO auch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche.
Die Verfassung des Schiedsgerichts und sein Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung (SchGO), die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 13 Satzungsänderung
Der Antrag auf Satzungsänderung kann nur vom Vorstand oder aber von 1/3 der Mitglieder gestellt werden. Ein solcher Antrag zu einer Satzungsänderung ist vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen. Die Fristen über die Einladung zur Mitgliederversammlung sind einzuhalten.

Eine Satzungsänderung wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung angenommen.

§ 14 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur dann bestimmt werden, wenn eine sinngemäße Zweckerfüllung nicht mehr möglich erscheint.
Es muss zwecks der Auflösung des Vereines eine Mitgliederversammlung einberufen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 3/4 der gesamten ordentlichen Mitglieder vertreten sein. Mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder kann diese Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins entscheiden.
Sind weniger als 3/4 der gesamten ordentlichen Mitglieder anwesend, so wird frühestens acht Wochen später eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die vertretene Stimmzahl einen Beschluss über die Auflösung des Vereines mit einer 3/4 Mehrheit fassen. Auf diesen Punkt muss auf der Einladung besonders hingewiesen werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines sowie beim Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen nach Abzug der Schulden nach Ablauf eines Jahres einer gemeinnützigen Einrichtung im Land Hessen, nach Maßgabe des von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses, zuzuführen.

§ 15 Schlussvorschriften
Bei Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main tritt diese Satzung unmittelbar in Kraft. Der Vorstand wird beauftragt und bevollmächtigt, alle Voraussetzungen zu schaffen, damit der Verein bei dem Vereinsregister ordnungsmäßig eingetragen werden kann. Dem gewählten Vorstand wird gestattet, die vorliegende Satzung abzuändern, falls das Amtsgericht bei der Vereinseintragung Beanstandungen erheben sollte. Die Änderungsbefugnis ist jedoch mit dem Umfang der Beanstandungen begrenzt.
Sollte eine dieser Bestimmungen ungültig sein, so verlieren andere ihre Gültigkeit nicht.

Frankfurt, 24.01.2018